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   BGH, 07.01.2020 - XI ZB 23/19   

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https://dejure.org/2020,1488
BGH, 07.01.2020 - XI ZB 23/19 (https://dejure.org/2020,1488)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2020 - XI ZB 23/19 (https://dejure.org/2020,1488)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - XI ZB 23/19 (https://dejure.org/2020,1488)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.2003 - IV ZB 20/03

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Beschwerdegerichts im

    Auszug aus BGH, 07.01.2020 - XI ZB 23/19
    Eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rotenburg vom 6. September 2019 wäre gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft, da ihre Statthaftigkeit nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 104 ZPO; BGH, Beschluss vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat.
  • BGH, 12.07.2017 - XI ZB 10/17

    Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung: Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 07.01.2020 - XI ZB 23/19
    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 27. September 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f. und vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f., jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.2017 - XI ZB 5/17

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 07.01.2020 - XI ZB 23/19
    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 27. September 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f. und vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f., jeweils mwN).
  • BGH, 06.10.2015 - XI ZB 23/15

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren;

    Auszug aus BGH, 07.01.2020 - XI ZB 23/19
    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 27. September 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f. und vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f., jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2021 - XI ZB 7/21

    Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit der Beschwerde

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f., vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f. und vom 7. Januar 2020 - XI ZB 23/19, juris, jeweils mwN).
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